Pillar-Ratgeber - Stand: 15. Juli 2026

Solarpflicht NRW 2026: Was Eigentümer im Rhein-Sieg-Kreis jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 muss in Nordrhein-Westfalen bei jeder vollständigen Dachsanierung eine Photovoltaikanlage eingeplant werden - für Wohn- und Nicht-Wohngebäude (Neubauten sind bereits seit 2024 bzw. 2025 pflichtig). Was bedeutet das konkret für Sie - und wie setzen wir die Pflicht im selben Bauabschnitt mit der Dachsanierung um?

Verfasst von RS Robert Salden, Dachdeckermeister · Stand: 15. Juli 2026

Rechtslage NRW 2026 in einem Satz

Wer ab dem 1. Januar 2026 in Nordrhein-Westfalen die Dachhaut eines Gebäudes vollständig erneuert, muss mindestens 30 Prozent der geeigneten (Netto-)Dachfläche mit Photovoltaik belegen. Rechtsgrundlage ist § 42a der Bauordnung NRW (BauO NRW) in Verbindung mit der Solaranlagenverordnung NRW (SAN-VO NRW). Bei Neubauten gilt die Pflicht bereits länger: für Nicht-Wohngebäude (Gewerbe) seit 2024, für Wohngebäude seit 2025.

Pragmatisch heißt das: Wenn wir bei Ihnen ohnehin über eine komplette Steildach- oder Flachdach-Sanierung reden, kommt PV jetzt nicht mehr "vielleicht 2030 mal", sondern direkt in den selben Bauabschnitt - mit deutlich besseren Kosten als eine Nachrüstung Jahre später.

Wer ist konkret betroffen?

  • Eigentümer von Bestandsgebäuden (Wohn- und Nicht-Wohngebäude), die ihre Dachhaut ab 1.1.2026 vollständig erneuern lassen.
  • Bauherren von Neubauten: Nicht-Wohngebäude mit Bauantrag ab 1.1.2024, Wohngebäude mit Bauantrag ab 1.1.2025.
  • Hausverwaltungen / WEGs, sobald ein Sanierungsbeschluss zur Komplett-Eindeckung gefasst wird.
  • Gewerbebetriebe - bei Neubau seit 2024, bei vollständiger Dachsanierung wie alle ab 2026.

Nicht betroffen sind reine Reparaturen, Teilflächen, Wartungs- arbeiten sowie kurzfristige Schadensbehebungen (z. B. akute Sturmschäden). Auch sehr kleine oder technisch ungeeignete Dachflächen können unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen.

Wann greift die Pflicht?

Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Beauftragung, sondern:

  • bei Neubau: Datum des Bauantrags / der Bauanzeige.
  • bei Sanierung: der tatsächliche Beginn der Arbeiten auf der Baustelle (§ 1 Abs. 2 SAN-VO NRW).

Wichtig laut Antwortschreiben des NRW-Bauministeriums: Bei Dachsanierungen zählt allein der tatsächliche Beginn der Arbeiten auf der Baustelle. Der Abschluss eines Vertrages bzw. eine Auftragsbestätigung sowie bloße Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. das Aufstellen eines Gerüsts) reichen ausdrücklich nicht aus. Wer noch im Jahr 2025 tatsächlich mit der Dachsanierung begonnen hat, fällt in der Regel nicht unter die Pflicht - der Baustellenbeginn sollte dafür nachvollziehbar dokumentiert sein.

Wie viel Dachfläche muss belegt werden?

Mindestens 30 Prozent der geeigneten Dachfläche. Geeignet bedeutet:

  • statisch tragfähig (Sparrenstärke, Dämmpaket),
  • besonnt (keine vollflächige Verschattung durch Nachbargebäude oder hohe Bäume),
  • nicht durch Schornsteine, Gauben, Antennen blockiert,
  • Neigung in der Regel zwischen 15 und 60 Grad,
  • Ausrichtung Ost-Sued-West (Nordausrichtungen sind explizit ausgenommen).

Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Statik- und PV-Auslegung, die wir gemeinsam mit unserem Partner-Elektriker und einem Tragwerksplaner durchführen. Für Bestands-Wohngebäude mit bis zu 10 Wohneinheiten sieht die SAN-VO NRW alternativ eine vereinfachte Pauschalregelung mit einer Mindestleistung von 3 bis 8 kWp (gestaffelt nach Zahl der Wohneinheiten) vor.

Aufdach- vs. Indach-System: Was passt zu Ihnen?

KriteriumAufdachIndach
Optikaufgesetzt, Module über Eindeckung sichtbarflächenbündig, edel, "wie ein Glasdach"
Kosten1.300-1.700 EUR / kWp1.700-2.200 EUR / kWp
Eindeckungbleibt komplett erhaltenModule ersetzen Ziegel/Schiefer im Belegungsbereich
Wartungeinfacher Modultauschaufwendiger - Eindeckung muss mit zurückgebaut werden
Empfehlungnachträgliche Belegung, PultdächerKomplettsanierung, Denkmalnähe, Solarpflicht-Mindest 30%

Wir beraten herstellerunabhängig - bei Steildach-Komplett- sanierungen empfehlen wir oft Indach-Systeme, weil sie die Solarpflicht erfüllen, optisch überzeugen und die Penetrationen der Dachhaut minimieren.

Kosten und Förderung

Beispielrechnung Einfamilienhaus 140 m2, 8 kWp Anlage:

  • PV-Anlage Aufdach inkl. Wechselrichter, Montage, Inbetriebnahme: 11.000-13.500 EUR
  • Speicher 8 kWh (optional): + 6.000-8.000 EUR
  • Wallbox 11 kW (optional): + 1.500-2.500 EUR
  • Mehrkosten Indach gegenüber Aufdach: + 3.000-4.500 EUR

Förderprogramme (Stand 2026): KfW 270 (zinsgünstiger Kredit), progres.nrw für Speicher, kommunale Förderungen einzelner Städte im Rhein-Sieg-Kreis (z.B. Troisdorf, Sankt Augustin). Der Eigenverbrauch ist steuerlich begünstigt; die Einspeisevergütung liegt bei Inbetriebnahme 2026 bei rund 7,8 Cent / kWh (Teileinspeisung, Anlagen bis 10 kWp) und wird für 20 Jahre festgeschrieben.

Ausnahmen und Befreiungen

Das NRW-Bauministerium hat klargestellt: Die gesetzlichen Ausnahmen nach § 42a Abs. 5 BauO NRW / § 5 SAN-VO NRW gelten automatisch kraft Gesetzes. Sie müssen also nicht vorab bei der Behörde beantragt werden, und es gibt keine vorgeschaltete behördliche Prüfung oder Abnahme. Die Voraussetzungen müssen aber auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 SAN-VO NRW). Typische Ausnahmegründe:

  • Technische Unmöglichkeit: z. B. dauerhafte, nicht behebbare Verschattung oder eine statisch ungeeignete bzw. zu kleine Dachfläche.
  • Wirtschaftliche Unvertretbarkeit (§ 5 Abs. 3 SAN-VO NRW): greift insbesondere, wenn die Amortisationszeit einer optimal ausgelegten Anlage mehr als 25 Jahre beträgt oder die zusätzlich nötigen "sonstigen Systemkosten" (z. B. für Statik-, Brandschutz- oder Elektro-Ertüchtigung) mehr als 70 Prozent der Kosten der PV-Anlage ausmachen.
  • Denkmalschutz: Ob solarpflichtige Flächen aus denkmalfachlichen Gründen entfallen, wird im Rahmen der ohnehin erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis geklärt (§ 5 Abs. 1 SAN-VO NRW).

Daneben ist eine förmliche Befreiung nach § 42a Abs. 7 BauO NRW möglich: Sie wird aktiv bei der Behörde beantragt und schafft im Zweifel Rechtssicherheit (kein Bußgeldrisiko). Ob gesetzliche Ausnahme oder förmliche Befreiung - wir helfen Ihnen, die nötigen Nachweise (Verschattungs-Simulation, Statik-Stellungnahme, Wirtschaftlichkeits- bzw. Amortisationsrechnung, Denkmal-Bescheinigung) zu beschaffen.

Gut zu wissen: Die Pflicht lässt sich auch mit einer gepachteten PV-Anlage oder einer gleichwertigen Solarthermie-Anlage erfüllen.

Ablauf bei RSB - alles aus einer Hand

  1. Vor-Ort-Termin (kostenfrei) - Robert Salden persönlich, Bewertung Sub-Statik, Verschattung, sinnvolle Modulfläche.
  2. Schriftliches Angebot Sanierung + PV - klar getrennte Positionen, damit Fördermittel sauber zugeordnet werden können.
  3. Statik / Tragwerksplanung, falls erforderlich (häufig bei Älteren Dächern mit dunkler Eindeckung).
  4. Anmeldung Netzbetreiber + Marktstammdatenregister parallel zur Bauphase.
  5. Eindeckung mit / ohne Indach-System, voll gerüstet, Sturmsicherung während Bauphase.
  6. PV-Montage und Verkabelung durch Partnerelektriker, Inbetriebnahme-Protokoll.
  7. Abnahme + Dokumentation inkl. Werksgarantien (Velux/Braas/Ennogie/Bauder), Prüfprotokoll PV.

Häufige Fragen

Wann gilt die Solarpflicht in NRW genau?
Die Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen gilt gestaffelt: bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden (Gewerbe) seit dem 1. Januar 2024, bei Neubau von Wohngebäuden seit dem 1. Januar 2025 und bei vollständiger Dachsanierung von Bestandsgebäuden – Wohn- wie Nicht-Wohngebäude – seit dem 1. Januar 2026. Rechtsgrundlage ist § 42a der Bauordnung NRW in Verbindung mit der Solaranlagenverordnung NRW (SAN-VO NRW). Maßgeblich ist bei Neubauten das Datum des Bauantrags, bei Dachsanierungen der tatsächliche Beginn der Arbeiten auf der Baustelle.
Was zählt als "vollständige Dachsanierung"?
Eine vollständige Dachsanierung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die gesamte Dachhaut einschließlich Dachabdichtung oder Eindeckung erneuert wird. Reparaturen, Teilflächen oder reine Wartungsarbeiten lösen die Pflicht NICHT aus. Im Zweifel klären wir das mit Ihrer Bauaufsicht und dokumentieren den Sanierungsumfang nachvollziehbar.
Welche Dachfläche muss mindestens belegt werden?
In NRW müssen mindestens 30 Prozent der "geeigneten Dachfläche" mit einer Photovoltaikanlage belegt werden. "Geeignet" bedeutet: ausreichend besonnt, statisch tragfähig, nicht durch Schornsteine, Gauben oder Verschattung blockiert. Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Statik- und PV-Auslegung.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Wichtig ist die Unterscheidung: Die gesetzlichen Ausnahmen (§ 42a Abs. 5 BauO NRW / § 5 SAN-VO NRW) gelten automatisch kraft Gesetzes – sie müssen NICHT vorab bei der Behörde beantragt werden. Sie müssen aber auf Verlangen der Bauaufsicht nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 SAN-VO NRW). Typische Ausnahmegründe: technische Unmöglichkeit (z. B. dauerhafte Verschattung, ungeeignete Statik oder zu kleine Fläche), Denkmalschutz sowie wirtschaftliche Unvertretbarkeit – Letztere greift insbesondere, wenn die Amortisationszeit über 25 Jahre liegt oder die zusätzlich nötigen Systemkosten mehr als 70 Prozent der Anlagenkosten betragen. Daneben ist eine förmliche Befreiung nach § 42a Abs. 7 BauO NRW möglich, die aktiv beantragt wird und Rechtssicherheit schafft.
Was kostet eine PV-Anlage im Rahmen der Dachsanierung?
Als Faustwert: 1.300 bis 1.700 Euro pro kWp installierte Leistung bei Aufdach-Anlagen, 1.700 bis 2.200 Euro pro kWp bei Indach-Systemen. Ein typisches Einfamilienhaus mit 8 kWp liegt bei 11.000 bis 18.000 Euro. Hinzu kommen Speicher, Wallbox und elektrische Anpassungen. Im Bundle mit der Sanierung sparen Sie meist 10-15 Prozent gegenüber späterer Nachrüstung.
Aufdach- oder Indach-Anlage?
Aufdach-Systeme werden auf die fertige Eindeckung montiert, sind preiswert und schnell montiert, wirken aber optisch aufgesetzt. Indach-Systeme ersetzen die Eindeckung im Modul-Bereich und ergeben eine flächenbündige, edle Optik – ideal bei Komplettsanierungen, Solarpflicht-Mindestbelegung und denkmalnahen Gebäuden. Wir beraten herstellerunabhängig (Velux, Braas, Creaton, ennogie).
Wie lange dauert die Genehmigung?
Aufdach-Photovoltaik ist in NRW baurechtlich grundsätzlich verfahrensfrei – Sie brauchen also keine Baugenehmigung. Die Anlage wird im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber angemeldet (die 30-kWp-Grenze ist eine steuerliche bzw. EEG-Schwelle, keine baurechtliche Genehmigungsgrenze). Der Netzanschluss-Antrag dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen, parallel zur Sanierung gestartet bedeutet das keinen Zeitverlust auf der Baustelle.
Wer haftet für die PV-Montage auf dem neuen Dach?
Bei uns kommt alles aus einer Hand: Dachdecker (RSB) montiert die Unterkonstruktion und das Modulfeld, ein Partner-Elektriker übernimmt den AC-seitigen Anschluss und das Inbetriebnahme-Protokoll. Damit haben Sie EINEN Verantwortlichen für die Dachhaut – inkl. der Penetrationen durch die PV-Schienen.

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Hinweis: Dieser Ratgeber stellt eine zusammenfassende Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültige Fassung des § 42a BauO NRW und der Solaranlagenverordnung NRW (SAN-VO NRW) sowie die individuelle Bauakte. Stand der Recherche: 15. Juli 2026.

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