Pillar-Ratgeber - Stand: 15. Juli 2026
Solarpflicht NRW 2026: Was Eigentümer im Rhein-Sieg-Kreis jetzt wissen müssen
Seit dem 1. Januar 2026 muss in Nordrhein-Westfalen bei jeder vollständigen Dachsanierung eine Photovoltaikanlage eingeplant werden - für Wohn- und Nicht-Wohngebäude (Neubauten sind bereits seit 2024 bzw. 2025 pflichtig). Was bedeutet das konkret für Sie - und wie setzen wir die Pflicht im selben Bauabschnitt mit der Dachsanierung um?
Inhalt
Rechtslage NRW 2026 in einem Satz
Wer ab dem 1. Januar 2026 in Nordrhein-Westfalen die Dachhaut eines Gebäudes vollständig erneuert, muss mindestens 30 Prozent der geeigneten (Netto-)Dachfläche mit Photovoltaik belegen. Rechtsgrundlage ist § 42a der Bauordnung NRW (BauO NRW) in Verbindung mit der Solaranlagenverordnung NRW (SAN-VO NRW). Bei Neubauten gilt die Pflicht bereits länger: für Nicht-Wohngebäude (Gewerbe) seit 2024, für Wohngebäude seit 2025.
Pragmatisch heißt das: Wenn wir bei Ihnen ohnehin über eine komplette Steildach- oder Flachdach-Sanierung reden, kommt PV jetzt nicht mehr "vielleicht 2030 mal", sondern direkt in den selben Bauabschnitt - mit deutlich besseren Kosten als eine Nachrüstung Jahre später.
Wer ist konkret betroffen?
- Eigentümer von Bestandsgebäuden (Wohn- und Nicht-Wohngebäude), die ihre Dachhaut ab 1.1.2026 vollständig erneuern lassen.
- Bauherren von Neubauten: Nicht-Wohngebäude mit Bauantrag ab 1.1.2024, Wohngebäude mit Bauantrag ab 1.1.2025.
- Hausverwaltungen / WEGs, sobald ein Sanierungsbeschluss zur Komplett-Eindeckung gefasst wird.
- Gewerbebetriebe - bei Neubau seit 2024, bei vollständiger Dachsanierung wie alle ab 2026.
Nicht betroffen sind reine Reparaturen, Teilflächen, Wartungs- arbeiten sowie kurzfristige Schadensbehebungen (z. B. akute Sturmschäden). Auch sehr kleine oder technisch ungeeignete Dachflächen können unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen.
Wann greift die Pflicht?
Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Beauftragung, sondern:
- bei Neubau: Datum des Bauantrags / der Bauanzeige.
- bei Sanierung: der tatsächliche Beginn der Arbeiten auf der Baustelle (§ 1 Abs. 2 SAN-VO NRW).
Wichtig laut Antwortschreiben des NRW-Bauministeriums: Bei Dachsanierungen zählt allein der tatsächliche Beginn der Arbeiten auf der Baustelle. Der Abschluss eines Vertrages bzw. eine Auftragsbestätigung sowie bloße Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. das Aufstellen eines Gerüsts) reichen ausdrücklich nicht aus. Wer noch im Jahr 2025 tatsächlich mit der Dachsanierung begonnen hat, fällt in der Regel nicht unter die Pflicht - der Baustellenbeginn sollte dafür nachvollziehbar dokumentiert sein.
Wie viel Dachfläche muss belegt werden?
Mindestens 30 Prozent der geeigneten Dachfläche. Geeignet bedeutet:
- statisch tragfähig (Sparrenstärke, Dämmpaket),
- besonnt (keine vollflächige Verschattung durch Nachbargebäude oder hohe Bäume),
- nicht durch Schornsteine, Gauben, Antennen blockiert,
- Neigung in der Regel zwischen 15 und 60 Grad,
- Ausrichtung Ost-Sued-West (Nordausrichtungen sind explizit ausgenommen).
Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Statik- und PV-Auslegung, die wir gemeinsam mit unserem Partner-Elektriker und einem Tragwerksplaner durchführen. Für Bestands-Wohngebäude mit bis zu 10 Wohneinheiten sieht die SAN-VO NRW alternativ eine vereinfachte Pauschalregelung mit einer Mindestleistung von 3 bis 8 kWp (gestaffelt nach Zahl der Wohneinheiten) vor.
Aufdach- vs. Indach-System: Was passt zu Ihnen?
| Kriterium | Aufdach | Indach |
|---|---|---|
| Optik | aufgesetzt, Module über Eindeckung sichtbar | flächenbündig, edel, "wie ein Glasdach" |
| Kosten | 1.300-1.700 EUR / kWp | 1.700-2.200 EUR / kWp |
| Eindeckung | bleibt komplett erhalten | Module ersetzen Ziegel/Schiefer im Belegungsbereich |
| Wartung | einfacher Modultausch | aufwendiger - Eindeckung muss mit zurückgebaut werden |
| Empfehlung | nachträgliche Belegung, Pultdächer | Komplettsanierung, Denkmalnähe, Solarpflicht-Mindest 30% |
Wir beraten herstellerunabhängig - bei Steildach-Komplett- sanierungen empfehlen wir oft Indach-Systeme, weil sie die Solarpflicht erfüllen, optisch überzeugen und die Penetrationen der Dachhaut minimieren.
Kosten und Förderung
Beispielrechnung Einfamilienhaus 140 m2, 8 kWp Anlage:
- PV-Anlage Aufdach inkl. Wechselrichter, Montage, Inbetriebnahme: 11.000-13.500 EUR
- Speicher 8 kWh (optional): + 6.000-8.000 EUR
- Wallbox 11 kW (optional): + 1.500-2.500 EUR
- Mehrkosten Indach gegenüber Aufdach: + 3.000-4.500 EUR
Förderprogramme (Stand 2026): KfW 270 (zinsgünstiger Kredit), progres.nrw für Speicher, kommunale Förderungen einzelner Städte im Rhein-Sieg-Kreis (z.B. Troisdorf, Sankt Augustin). Der Eigenverbrauch ist steuerlich begünstigt; die Einspeisevergütung liegt bei Inbetriebnahme 2026 bei rund 7,8 Cent / kWh (Teileinspeisung, Anlagen bis 10 kWp) und wird für 20 Jahre festgeschrieben.
Ausnahmen und Befreiungen
Das NRW-Bauministerium hat klargestellt: Die gesetzlichen Ausnahmen nach § 42a Abs. 5 BauO NRW / § 5 SAN-VO NRW gelten automatisch kraft Gesetzes. Sie müssen also nicht vorab bei der Behörde beantragt werden, und es gibt keine vorgeschaltete behördliche Prüfung oder Abnahme. Die Voraussetzungen müssen aber auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 SAN-VO NRW). Typische Ausnahmegründe:
- Technische Unmöglichkeit: z. B. dauerhafte, nicht behebbare Verschattung oder eine statisch ungeeignete bzw. zu kleine Dachfläche.
- Wirtschaftliche Unvertretbarkeit (§ 5 Abs. 3 SAN-VO NRW): greift insbesondere, wenn die Amortisationszeit einer optimal ausgelegten Anlage mehr als 25 Jahre beträgt oder die zusätzlich nötigen "sonstigen Systemkosten" (z. B. für Statik-, Brandschutz- oder Elektro-Ertüchtigung) mehr als 70 Prozent der Kosten der PV-Anlage ausmachen.
- Denkmalschutz: Ob solarpflichtige Flächen aus denkmalfachlichen Gründen entfallen, wird im Rahmen der ohnehin erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis geklärt (§ 5 Abs. 1 SAN-VO NRW).
Daneben ist eine förmliche Befreiung nach § 42a Abs. 7 BauO NRW möglich: Sie wird aktiv bei der Behörde beantragt und schafft im Zweifel Rechtssicherheit (kein Bußgeldrisiko). Ob gesetzliche Ausnahme oder förmliche Befreiung - wir helfen Ihnen, die nötigen Nachweise (Verschattungs-Simulation, Statik-Stellungnahme, Wirtschaftlichkeits- bzw. Amortisationsrechnung, Denkmal-Bescheinigung) zu beschaffen.
Gut zu wissen: Die Pflicht lässt sich auch mit einer gepachteten PV-Anlage oder einer gleichwertigen Solarthermie-Anlage erfüllen.
Ablauf bei RSB - alles aus einer Hand
- Vor-Ort-Termin (kostenfrei) - Robert Salden persönlich, Bewertung Sub-Statik, Verschattung, sinnvolle Modulfläche.
- Schriftliches Angebot Sanierung + PV - klar getrennte Positionen, damit Fördermittel sauber zugeordnet werden können.
- Statik / Tragwerksplanung, falls erforderlich (häufig bei Älteren Dächern mit dunkler Eindeckung).
- Anmeldung Netzbetreiber + Marktstammdatenregister parallel zur Bauphase.
- Eindeckung mit / ohne Indach-System, voll gerüstet, Sturmsicherung während Bauphase.
- PV-Montage und Verkabelung durch Partnerelektriker, Inbetriebnahme-Protokoll.
- Abnahme + Dokumentation inkl. Werksgarantien (Velux/Braas/Ennogie/Bauder), Prüfprotokoll PV.
Häufige Fragen
Wann gilt die Solarpflicht in NRW genau?
Was zählt als "vollständige Dachsanierung"?
Welche Dachfläche muss mindestens belegt werden?
Gibt es Ausnahmen?
Was kostet eine PV-Anlage im Rahmen der Dachsanierung?
Aufdach- oder Indach-Anlage?
Wie lange dauert die Genehmigung?
Wer haftet für die PV-Montage auf dem neuen Dach?
Weiterlesen
- Leistung: Photovoltaik & Indach-Systeme
- Leistung: Steildach-Komplettsanierung
- Leistung: Flachdach-Abdichtung mit Bauder
- Projektreferenzen aus dem Rhein-Sieg-Kreis
- Über RSB Rhein-Sieg-Bedachungen
Hinweis: Dieser Ratgeber stellt eine zusammenfassende Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültige Fassung des § 42a BauO NRW und der Solaranlagenverordnung NRW (SAN-VO NRW) sowie die individuelle Bauakte. Stand der Recherche: 15. Juli 2026.
Haben Sie Fragen oder wünschen ein Angebot?
Rufen Sie uns an - wir beraten Sie gerne unverbindlich!